Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)
Einwegkunststofffonds (EWKFondsG)
Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) gilt seit 2024 und setzt für bestimmte Einwegkunststoffprodukte eine erweiterte Herstellerverantwortung um. Betroffene Hersteller finanzieren über eine Sonderabgabe insbesondere Kosten, die der öffentlichen Hand für Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung im Zusammenhang mit Abfällen bestimmter Einwegkunststoffprodukte entstehen.
Welche Produkte können betroffen sein?
Zum gesetzlichen Anwendungsbereich können insbesondere bestimmte To-go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter, Getränkebecher einschließlich Verschlüssen und Deckeln sowie leichte Kunststofftragetaschen gehören. Entscheidend sind die gesetzlichen Produktmerkmale und die konkrete Verwendung.
Das Umweltbundesamt hat den Vollzug weiter konkretisiert. Für Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter gilt seit November 2025 eine 500-Gramm-Schwelle: Produkte bzw. leere Lebensmittelbehälter, die für Inhalte von mehr als 500 Gramm bestimmt sind, fallen nach dieser Verwaltungspraxis nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist nicht pauschal jeder Händler, Befüller oder Käufer einer Verpackung. Maßgeblich ist, wer nach dem EWKFondsG als Hersteller gilt und ein betroffenes Einwegkunststoffprodukt erstmals gewerbsmäßig in Deutschland auf dem Markt bereitstellt bzw. unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Ausland nach Deutschland verkauft. Betroffene Hersteller müssen sich über die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes registrieren, Mengen melden und die vom Umweltbundesamt festgesetzte Sonderabgabe entrichten.
Was bedeutet das für Foodypack-Kunden?
Ob eine konkrete Verpackung und ein konkretes Unternehmen betroffen sind, hängt unter anderem von Material, Produktart, Verwendung, Befüllung, Lieferkette und der Rolle des Unternehmens ab. Eine pauschale Zuordnung sämtlicher Foodypack-Produkte wäre daher nicht sachgerecht. Bei personalisierten Verpackungen, Importen oder besonderen Lieferketten sollte die eigene Herstellerrolle besonders geprüft werden.
Der Einwegkunststofffonds ist von der verpackungsrechtlichen Systembeteiligung und den Pflichten rund um LUCID zu unterscheiden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Verpackung & Entsorgung – PPWR / LUCID.
Weiterführende Informationen
Aktuelle Einordnungen, Registrierung und Mengenmeldungen erfolgen über die Informationen und die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes. Da sich Vollzugshinweise und Einordnungen ändern können, sollte bei Zweifelsfällen der jeweils aktuelle Stand des Umweltbundesamtes herangezogen werden.
Stand: 20.08.2026